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   BGH, 18.03.2003 - X ZR 229/00   

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https://dejure.org/2003,9309
BGH, 18.03.2003 - X ZR 229/00 (https://dejure.org/2003,9309)
BGH, Entscheidung vom 18.03.2003 - X ZR 229/00 (https://dejure.org/2003,9309)
BGH, Entscheidung vom 18. März 2003 - X ZR 229/00 (https://dejure.org/2003,9309)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Restforderung hinsichtlich Planungsarbeiten; Anforderungen an die Berufungsbegründung im Sinne des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO; Fehlende Geltendmachung einer Übergabe als Voraussetzung des Entstehens der Werklohnforderung; Rückforderung von Überzahlungen aus ungerechtfertigter ...

  • Judicialis

    BGB § 813 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO (bis 31.12.2001) § 519 Abs. 3 Nr.. 2
    Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.01.1998 - I ZR 177/95

    "Bilanzanalyse Pro 7"; Anforderungen an die Berufungsbegründung bei mehreren

    Auszug aus BGH, 18.03.2003 - X ZR 229/00
    Ein Fall, in dem - wie bei mehreren gleichgelagerten Ansprüchen - eine gesonderte Begründung entbehrlich hätte sein können (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.1998 - I ZR 177/95, NJW 1998, 1399), lag hier nicht vor.
  • BGH, 24.01.2000 - II ZR 172/98

    Notwendiger Inhalt einer Berufungsbegründung

    Auszug aus BGH, 18.03.2003 - X ZR 229/00
    Die Begründung muß deshalb zum einen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zum anderen im einzelnen angeben, aus welchen Gründen sie die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Vordergerichtes für unrichtig hält (st. Rspr., u.a. BGH, Urt. v. 24.1.2000 - II ZR 172/98, NJW 2000, 1576).
  • BGH, 06.03.1997 - VII ZB 26/96

    Anforderungen an Berufungsbegründung

    Auszug aus BGH, 18.03.2003 - X ZR 229/00
    Dies genügte entgegen der Auffassung der Revision nicht den Anforderungen an eine ausreichende Berufungsbegründung, denn auch dieser Vortrag läßt nicht erkennen, aus welchen Gründen tatsächlicher oder rechtlicher Art die anderslautenden Feststellungen in dem angefochtenen Urteil unrichtig sein sollten (vgl. BGH, Beschl. v. 6.3.1997 - VII ZB 26/96, NJW 1997, 1787).
  • BGH, 15.03.2011 - X ZR 58/08

    Entstehung von monklinem Metazachlor bei der Herstellung und Lagerung wässriger

    Die Begründung muss deshalb zum einen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zum anderen im einzelnen angeben, aus welchen Gründen sie die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Vordergerichtes für unrichtig hält (st. Rspr., s. nur BGH, Urteil v. 24. Januar 2000 - II ZR 172/98, NJW 2000, 1576; Senatsurteil vom 18. März 2003 - X ZR 229/00).
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